§ 3 44. BImSchV

Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

1.
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;

2.
6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;

3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.